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Kündigungsfristenrechner

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Vertragsart wählen

Wählen Sie die Art des Vertrags: Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder anderer Vertrag.

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Kündigungsdatum eingeben

Geben Sie das Datum ein, an dem die Kündigung zugestellt wird.

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Frühester Kündigungstermin

Erfahren Sie, zu welchem Termin das Vertragsverhältnis frühestens enden kann.

Format: TT.MM.JJJJ
Achtung: Gesetzliche Regeln können vertraglich zulässig geändert oder durch AGB konkretisiert sein. Prüfen Sie Vertrag, Police und Sonderregeln.

Arbeitsvertrag (OR Art. 335)

Gesetzliche Kündigungsfristen:

  • Probezeit: 7 Tage (jederzeit)
  • 1. Dienstjahr: 1 Monat auf Monatsende
  • 2.-9. Dienstjahr: 2 Monate auf Monatsende
  • Ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf Monatsende

Längere Fristen können vertraglich vereinbart werden.

Mietvertrag Wohnung (OR Art. 266c)

Kündigungsfrist: 3 Monate

Kündigungstermin: Ortsüblicher Termin; fehlt ein Ortsgebrauch, Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

Der Rechner verlangt deshalb den Termin aus Vertrag beziehungsweise Ortsgebrauch.

Geschäftsräume (OR Art. 266d)

Kündigungsfrist: 6 Monate

Kündigungstermin: Ortsüblicher Termin; fehlt ein Ortsgebrauch, Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

Bei Geschäftsmiete sind längere vertragliche Fristen üblich.

Versicherungen (VVG/KVG)

Krankenkasse Grund: Kündigung bis 30. November für Wechsel per 1. Januar

Sach- und Zusatzversicherung: 3 Monate auf Ende des dritten oder jedes folgenden Versicherungsjahres (VVG Art. 35a).

Lebensversicherung: Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach Ablauf eines Jahres (VVG Art. 89).

Abonnemente

Fitness: Meist 3 Monate vor Ablauf

Handy/Internet: Meist 60 Tage vor Ablauf

Diese Fristen stammen aus Vertrag/AGB und sind keine allgemeinen gesetzlichen Fristen.

Wichtige Hinweise

Zugang der Kündigung: Massgebend ist grundsätzlich der Zugang beim Empfänger, nicht der Poststempel. Bei Einschreiben können Abholung und Zustellfiktion relevant sein.

Formvorschriften: Der Vermieter muss Wohn- und Geschäftsräume mit dem kantonal genehmigten Formular kündigen. Arbeitskündigungen sind grundsätzlich formfrei; Schriftform kann vereinbart sein.

Gesetzliche Grundlagen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

  1. Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
  2. Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Abweichende schriftliche Regelungen sowie Normal- oder Gesamtarbeitsverträge sind zu prüfen.

Separat vermietete möblierte Zimmer sowie Einstellplätze können mit zwei Wochen Frist auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden.

Der Versicherungsnehmer kann auf Ende des dritten oder jedes folgenden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein früheres vertragliches Recht bleibt möglich; für Lebensversicherungen gilt diese Bestimmung nicht.

Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf eines Jahres vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten beziehungsweise ihn kündigen. Die Erklärung muss in einer durch Text nachweisbaren Form erfolgen.

Für den Wechsel per 1. Januar muss die Kündigung grundsätzlich bis 30. November beim Versicherer eintreffen. Der Wechsel per 1. Juli mit Eingang bis 31. März ist auf das Standardmodell mit freier Arztwahl und ordentlicher Franchise beschränkt.

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