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Schweizer Verjährungsrechner

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Anspruchsart wählen

Wählen Sie die Art des Anspruchs. Je nach Anspruchsart gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.

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Fristbeginn eingeben

Geben Sie das Datum ein, an dem die Verjährung zu laufen begann (z.B. Fälligkeit, Kenntnis des Schadens).

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Verjährung prüfen

Erfahren Sie, bis wann der Anspruch geltend gemacht werden muss und wie die Verjährung unterbrochen werden kann.

Format: TT.MM.JJJJ
Achtung: Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Die Verjährungsberechnung kann komplex sein. Im Zweifelsfall konsultieren Sie einen Rechtsanwalt.

Verjährungsfristen im Überblick

  • 10 Jahre: Allgemeine Forderungen (OR Art. 127)
  • 5 Jahre: Periodische Leistungen wie Miete, Lohn (OR Art. 128)
  • 3 Jahre relativ: Schadenersatz, Personenschäden und ungerechtfertigte Bereicherung (OR Art. 60, 67 und 128a)
  • 2 Jahre: Gewährleistungsansprüche wegen Kaufmängeln (OR Art. 210)
  • 1 Jahr: Ersatzklagen gegen Frachtführer; relative Frist bei Mängeln von Kulturgütern; Höchstfrist gegen Erben bei Verlustscheinen
  • 5 Jahre: Versicherungsansprüche nach VVG Art. 46

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen durch (OR Art. 135):

  • Schuldanerkennung (inkl. Zins- oder Abschlagszahlung)
  • Betreibung oder Eingabe im Konkurs
  • Klage oder Schlichtungsgesuch
  • Einrede im Prozess

Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu. Der Neubeginn richtet sich nach Art. 138 OR. Bei Anerkennung in einer Urkunde oder rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung beträgt die neue Frist zehn Jahre (Art. 137 Abs. 2 OR).

Stillstand der Verjährung

Die Verjährung steht still (OR Art. 134):

  • für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit
  • zwischen Ehegatten während der Ehe und zwischen eingetragenen Partnern während der Partnerschaft
  • für Forderungen von Arbeitnehmern, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, während des Arbeitsverhältnisses
  • solange die Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann
  • während eines öffentlichen Inventars sowie bei schriftlich vereinbarten Vergleichs-, Mediations- oder anderen aussergerichtlichen Verfahren

Art. 134 OR enthält weitere Sonderfälle, insbesondere beim Vorsorgeauftrag und bei Nutzniessung.

Wichtige Hinweise

Relative vs. absolute Frist: Der Ausgangspunkt hängt von der Anspruchsart ab. Massgebend sind insbesondere Kenntnis und schädigendes Verhalten, bei Kulturgütern Entdeckung und Vertragsabschluss sowie bei Verlustscheinen Erbgang und Ausstellung.

Personenschäden: Nach geltendem Recht gelten bei deliktischen und vertraglichen Personenschäden 3 Jahre relativ und 20 Jahre absolut; der Kenntnisbegriff ist nicht identisch (OR Art. 60 Abs. 1bis und Art. 128a).

Gesetzliche Grundlagen

Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

  1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
  2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
  3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
  1. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
  2. Abs. 1bis: Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung gilt dieselbe relative Dreijahresfrist, jedoch eine absolute Frist von zwanzig Jahren.
  3. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung.

Ansprüche wegen vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung verjähren drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber zwanzig Jahre nach dem schädigenden Verhalten oder dessen Ende.

Die Verjährung wird unterbrochen:

  1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
  2. durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

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