Wählen Sie die Art des Anspruchs. Je nach Anspruchsart gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.
Geben Sie das Datum ein, an dem die Verjährung zu laufen begann (z.B. Fälligkeit, Kenntnis des Schadens).
Erfahren Sie, bis wann der Anspruch geltend gemacht werden muss und wie die Verjährung unterbrochen werden kann.
Die Verjährung wird unterbrochen durch (OR Art. 135):
Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu. Der Neubeginn richtet sich nach Art. 138 OR. Bei Anerkennung in einer Urkunde oder rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung beträgt die neue Frist zehn Jahre (Art. 137 Abs. 2 OR).
Die Verjährung steht still (OR Art. 134):
Art. 134 OR enthält weitere Sonderfälle, insbesondere beim Vorsorgeauftrag und bei Nutzniessung.
Relative vs. absolute Frist: Der Ausgangspunkt hängt von der Anspruchsart ab. Massgebend sind insbesondere Kenntnis und schädigendes Verhalten, bei Kulturgütern Entdeckung und Vertragsabschluss sowie bei Verlustscheinen Erbgang und Ausstellung.
Personenschäden: Nach geltendem Recht gelten bei deliktischen und vertraglichen Personenschäden 3 Jahre relativ und 20 Jahre absolut; der Kenntnisbegriff ist nicht identisch (OR Art. 60 Abs. 1bis und Art. 128a).
Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
Ansprüche wegen vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung verjähren drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber zwanzig Jahre nach dem schädigenden Verhalten oder dessen Ende.
Die Verjährung wird unterbrochen:
Wir versprechen, dass wir keine Daten speichern und alles im Browser läuft. Aber falls Sie uns trotzdem nicht vertrauen...
Offline-Version herunterladenZIP-Datei (~210 KB) · Funktioniert ohne Internet